Kostenerstattungsverfahren nach §13 Abs. 3 SGB V
Ich besitze keinen Kassensitz und kann in meiner Praxis nicht direkt mit den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen. Durch die sehr langen Wartezeiten für einen Therapieplatz besteht allerdings die Möglichkeit, über das sogenannte Kostenerstattungsverfahren dennoch mit der Kasse abzurechnen. Sie haben einen rechtlichen Anspruch auf eine psychotherapeutische Behandlung ohne unzumutbare Wartezeit (über 3 Monate). Es gibt jedoch keine Garantie, das der Antrag auf Kostenerstattung von der Krankenkasse akzeptiert wird.
Für das Kostenerstattungsverfahren sind ein paar organisatorische Schritte notwendig, die ich hier kurz erläutere:
- Rufen Sie bei Ihrer Krankenkasse an, ob diese das Kostenerstattungsverfahren unterstützen (i.d.R. tun dies die Krankenkassen)
- Führen Sie ein Telefon- und E-Mailprotokoll von Psychotherapeut*innen mit einem Kassensitz. In diesem Protokoll füllen Sie bitte aus, welche Therapeut*innen Sie angerufen haben und wie lange die Wartezeit beträgt. Hierbei sollte die Liste ca. 10-15 Therapeut*innen umfassen.
- Außerdem vereinbaren Sie über 116117 eine psychotherapeutische Sprechstunde. Bei dieser erhalten Sie das Dokument „PTV 11“, das die Notwendigkeit einer psychotherapeutischen Behandlung bescheinigt.
- Vereinbaren Sie gerne parallel dazu ein Erstgespräch bei mir. In diesem kann ich auch noch einmal ausführlicher auf das Kostenerstattungsverfahren und die notwendigen Schritte eingehen. Das Erstgespräch kann ich allerdings nicht abrechnen und nehme dafür einen verminderten Satz von 70€. Das Erstgespräch ist für mich obligatorisch, um Sie und Ihr Kind kennenzulernen.
Weitere Informationen zum Kostenerstattungsverfahren erhalten Sie hier.
